Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. März 2015 sowie der Beschluss des Beklagten vom 5. November 2013 aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, über den Widerspruch der Beigeladenen zu 1. gegen den Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14. August 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 6.
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