BFH - Urteil vom 16.09.2014
X R 30/13
Normen:
AO § 193 Abs. 1; AO § 196;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 14.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 135/13 AO

Rechtmäßigkeit der nachträglichen Erweiterung des Prüfungsumfangs einer Außenprüfung

BFH, Urteil vom 16.09.2014 - Aktenzeichen X R 30/13

DRsp Nr. 2015/94

Rechtmäßigkeit der nachträglichen Erweiterung des Prüfungsumfangs einer Außenprüfung

NV: Die Begründung einer Erweiterungsanordnung nur mit dem Verweis auf § 4 Abs. 3 Satz 2 BpO 2000 ist im Hinblick auf § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO ausnahmsweise dann ausreichend, wenn das FA dem Stpfl. die Gründe für die Erwartung nicht unerheblicher Änderungen der Besteuerungsgrundlagen bereits zuvor im Rahmen einer Besprechung mitgeteilt hat.

Dehnt das Finanzamt die Anordnung der Außenprüfung nachträglich auf weitere Veranlagungszeiträume aus, so muss die erforderliche Zukunftsprognose, ob mit nicht unerheblichen Änderungen der Besteuerungsgrundlagen zu rechnen ist, auf Tatsachen gestützt begründet werden.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1; AO § 196;

Tatbestand

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte u.a. aufgrund einer Betriebsaufspaltung Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Anfang Mai 2012 ordnete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) eine auf § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gestützte Außenprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 bei ihm an. Die Prüfung umfasste die Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer und wurde zeitnah begonnen.