Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.04.2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.07.2024 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von September 2022 bis Juni 2023 und Rückforderung des für diesen Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 2.376,00 €.
Der Kläger ist der Kindesvater von A (geb. am 00.00.2003).
A machte im Jahr 2022 ihr Abitur und meldete sich zum 12.07.2022 bei der Bundesagentur für Arbeit ausbildungsplatzsuchend. Sie war dort bis zum 01.08.2022 gemeldet (Bl. 7 der Verwaltungsakte).
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