Der 5. Senat des Bundessozialgerichts fragt beim 13. Senat des Bundessozialgerichts an, ob er an der Rechtsauffassung festhält, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod der Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetzt.
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