FG Münster - Beschluss vom 13.06.2024
6 V 252/24 E
Normen:
EStG a.F. § 20 Abs. 6 S. 5; EStG § 32d Abs. 1;
Fundstellen:
ErbStB 2024, 255

Rechtmäßigkeit der ungleichen Behandlung von Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünft, je nachdem, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder aus der anderen Kapitalanlagen erzielt haben

FG Münster, Beschluss vom 13.06.2024 - Aktenzeichen 6 V 252/24 E

DRsp Nr. 2024/9742

Rechtmäßigkeit der ungleichen Behandlung von Steuerpflichtige bei der Bestimmung ihrer steuerpflichtigen Einkünft, je nachdem, ob sie Verluste aus Termingeschäften oder aus der anderen Kapitalanlagen erzielt haben

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2022 vom 02.01.2024 wird bis nach Maßgabe der Gründe bis einen Monat nach Ergehen einer das Einspruchsverfahren abschließenden Entscheidung oder einer sonstigen Erledigung des Einspruchsverfahrens von der Vollziehung ausgesetzt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsgegner zu 3/4 und die Antragsteller zu 1/4.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

EStG a.F. § 20 Abs. 6 S. 5; EStG § 32d Abs. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Frage, ob die Einkommensteuer 2022 wegen Verfassungswidrigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des JStG 2020 von der Vollziehung auszusetzen ist.