LSG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluss vom 28.03.2023
L 6 P 22/22 B ER
Normen:
SGB XI § 115 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 28.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 P 40/22

Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Transparenzberichts; Dokumentationsmängel für sich allein noch keine Behandlungsfehle; Gefahr eines Versorgungsdefizits bei lückenhafter Maßnahmeplanung

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 28.03.2023 - Aktenzeichen L 6 P 22/22 B ER

DRsp Nr. 2026/221

Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Transparenzberichts; Dokumentationsmängel für sich allein noch keine Behandlungsfehle; Gefahr eines Versorgungsdefizits bei lückenhafter Maßnahmeplanung

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB XI § 115 Abs. 1a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Sie wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts nach § 115 Abs. 1a SGB XI, mit welchem ihrem Pflegedienst im Ergebnis einer Prüfung vom 20. und 21. Oktober 2022 das rechnerische Gesamtergebnis 3,6 (ausreichend) zugeordnet wird.

1. 2.