FG Bremen - Urteil vom 31.03.2025
2 K 9/25
Normen:
EStG § 70 Abs. 1 S. 2;

Rechtmäßigkeit des Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld

FG Bremen, Urteil vom 31.03.2025 - Aktenzeichen 2 K 9/25

DRsp Nr. 2025/5051

Rechtmäßigkeit des Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld

Gegen die eindeutige Beschränkung des Zeitraums von vier Monaten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der Ausbildung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bestehen auch dann keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Kind - etwa durch eine vorzeitige Beendigung des Bundesfreiwilligendienstes - nicht mit einem Überschreiten der Übergangszeit von vier Monaten rechnen musste.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Festsetzung von Kindergeld für ihre Tochter A., geboren am ... 2004, für die Monate November 2023 und Dezember 2023 (Streitzeitraum) gemäß § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben und für diesen Zeitraum gezahltes Kindergeld in Höhe von insgesamt 500,00 € gemäß § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert wurde.

Das Kind A. schloss im Juni 2023 seine Schulausbildung mit dem Abitur ab.