OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 20.12.2024
4 B 970/24
Normen:
GlüStV § 24 Abs. 1; HGB § 161 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, vom 27.09.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 660/24

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden; Verantwortung des geschäftsführenden Gesellschafters für die Erfüllung der Steuerschulden der Kommanditgesellschaft

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2024 - Aktenzeichen 4 B 970/24

DRsp Nr. 2025/1453

Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle wegen Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden; Verantwortung des geschäftsführenden Gesellschafters für die Erfüllung der Steuerschulden der Kommanditgesellschaft

1. Für die Beurteilung, ob jemandem die gewerberechtliche Zuverlässigkeit fehlt, ist die materielle Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen unerheblich. Denn das Recht, Steuerforderungen einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen, entbindet den Gewerbetreibenden nicht von der Verpflichtung, fällige Forderungen pünktlich zu begleichen, Einwände auf dem Rechtsweg geltend zu machen und die Steuerzahlung für den Fall des Unterliegens auf dem Rechtsweg durch erforderliche Rückstellungen sicherzustellen. 2. Auch im Fall der Beihilferechtswidrigkeit einer anderen Wirtschaftsteilnehmern zugutekommenden Befreiung soll sich der Schuldner einer Abgabe seiner Zahlungspflicht weder durch Gegenforderungen noch anderweitig entziehen können.

Tenor

Die Beschwerde der +stellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.9.2024 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

GlüStV § 24 Abs. 1; § Abs. ;