FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.09.2024
11 K 2180/21
Normen:
KaffeeStV § 32 Abs. 1 S. 2;

Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Zusagescheins für die Entlastung von der Kaffeesteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2024 - Aktenzeichen 11 K 2180/21

DRsp Nr. 2025/2475

Rechtmäßigkeit des Widerrufs eines Zusagescheins für die Entlastung von der Kaffeesteuer

Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV ist das ordnungsgemäße Führen kaufmännischer Bücher und das rechtzeitige Aufstellen von Jahresabschlüssen nur dann Voraussetzung für die Erteilung eines Zusagescheins, wenn ("soweit") der Antragsteller hierzu nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung verpflichtet ist. Im Übrigen - soweit eine solche Verpflichtung also nicht besteht - setzt die Erteilung des Zusagescheins (lediglich) die steuerliche Zuverlässigkeit des Antragstellers voraus. Der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 2 KaffeeStV, der die äußerste Grenze zulässiger Auslegung darstellt, ist insoweit eindeutig. Hätte der Gesetzgeber ausländische Unternehmen ohne Betriebsstätte im Inland - etwa im Hinblick auf die möglicherweise erschwerte Durchführung von Außenprüfungen oder Steueraufsichtsmaßnahmen - von der Möglichkeit, eine Steuerentlastung nach § 21 Abs. 2 und 3 KaffeeStG (i.V.m. § 32 Abs. 1 KaffeeStV) zu beantragen, ausschließen wollen, hätte er dies im Kaffeesteuergesetz, mindestens aber der hierzu erlassenen Durchführungsverordnung ausdrücklich geregelt bzw. regeln müssen.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 2. November 2020 und die Einspruchsentscheidung vom 12. Februar 2021 werden aufgehoben.