I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 28. Oktober 2020 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu erstatten. Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer individuellen Beratung nach § 106 Abs. 5e Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - in der bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Fassung (SGB V a.F.) im Rahmen der Arznei- und Verbandmittel-Richtgrößenprüfung für das Jahr 2014.
Die Klägerin ist seit dem 1. Oktober 2013 in einer Einzelpraxis als vollzugelassene Ärztin für Allgemeinmedizin in A-Stadt niedergelassen und nimmt seit diesem Zeitraum an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Die Klägerin verfügt außerdem über die Zusatzbezeichnung "Palliativmedizin".
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