KG - Beschluss vom 20.02.2025
22 W 4/25
Normen:
GmbHG § 39 Abs. 2; FamfFG § 26; FamFG § 382;
Fundstellen:
DB 2025, 787
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 10.01.2025 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Rechtmäßigkeit einer Zwischenverfügung des Registergerichts wegen eines vorliegenden Eintragungshindernisses eines bestellten Geschäftsführers

KG, Beschluss vom 20.02.2025 - Aktenzeichen 22 W 4/25

DRsp Nr. 2025/3047

Rechtmäßigkeit einer Zwischenverfügung des Registergerichts wegen eines vorliegenden Eintragungshindernisses eines bestellten Geschäftsführers

Bei einem Geschäftsführerwechsel hat das Registergericht zu prüfen, ob die angemeldete Änderung des Handelsregisters in der Person des Geschäftsführers durch die gem. § 39 Abs. 2 GmbHG einzureichende Urkunde nachgewiesen ist. Da Änderungen bei den Geschäftsführern in den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung fallen, wird dieser Nachweis mittels einer Dokumentation des Gesellschafterbeschlusses geführt, der dementsprechend wirksam zustande gekommen sein muss. Dem steht nicht entgegen, dass das Registergericht dagegen nicht verpflichtet ist, verwickelte Rechtsverhältnisse oder zweifelhafte Rechtsfragen zu klären.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 10. Januar 2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

GmbHG § 39 Abs. 2; FamfFG § 26; FamFG § 382;

Gründe

I.