Die Bescheide des beklagten Landes vom 17. Dezember 2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Land.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Bescheides, mit dem der Beklagte die Vertreterversammlung der Klägerin verpflichtet hat, Sitzungsgelder und Reisekosten zur Erstattung zu verlangen, welche anlässlich von Veranstaltungen der Selbstverwaltung der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 ausgezahlt worden waren, ferner eines weiteren Bescheides, mit dem die Klägerin zur Übersendung aller hiermit im Zusammenhang stehenden Buchungs- und Zahlungsbelege zu übersenden.
Die Klägerin verfügte bis Ende 2004 über einen hauptamtlichen Hauptgeschäftsführer sowie einen ehrenamtlichen Vorstand. Die Gewährung von Reisekosten und Sitzungsgeldern war in einer Reisekostenordnung sowie einer Sitzungskostenordnung geregelt.
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