BSG - Urteil vom 27.06.2024
B 2 A 1/22 R
Normen:
SGB IV § 30; SGB IV § 69; SGB VII § 1; SGB VII § 172 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2025, 381
BSGE 138, 199
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 2716/20

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheids des Landes zur Nutzung von Dienstfahrzeugen bei der Unfallkasse

BSG, Urteil vom 27.06.2024 - Aktenzeichen B 2 A 1/22 R

DRsp Nr. 2024/15071

Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheids des Landes zur Nutzung von Dienstfahrzeugen bei der Unfallkasse

Es überschreitet evident den Aufgabenkreis eines Unfallversicherungsträgers, wenn er Mitarbeitern Dienstfahrzeuge in großem Umfang zur privaten Nutzung bereitstellt und diese nahezu die Hälfte der Gesamtnutzung des Dienstfahrzeugs erreichen kann.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Juni 2021 und der Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2020 aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 120 000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 30; SGB IV § 69; SGB VII § 1; SGB VII § 172 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines aufsichtsrechtlichen Verpflichtungsbescheids des beklagten Landes zur Nutzung von Dienstfahrzeugen bei der klagenden Unfallkasse.

Die Klägerin verfügte über eine (überwiegend geleaste) Dienstwagenflotte von 35 Kraftfahrzeugen, von denen 28 einzelnen Mitarbeitern fest zugeordnet waren. Diese durften die Fahrzeuge gegen Kostenerstattung auch privat nutzen. Dadurch erzielte die Klägerin eine hohe Gesamtlaufleistung und konnte so die Kilometerkosten teilweise auf unter 0,25 Euro senken.