Der Haftungsbescheid vom 14.12.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.02.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides für Lohnsteuerschulden der T-Gesellschaft (T) für den Zeitraum 01/2007 bis 03/2009 (Streitzeitraum).
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