Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Kläger wendet sich gegen einen Haftungsbescheid vom 25.04.2013, mit dem er nach § 69 AO für rückständige Einfuhrumsatzsteuer und Säumniszuschläge der X. GmbH i.H. von insgesamt 49.684,37 € in Haftung genommen worden ist (Behördenakte II Bl. 4 ff.; Bl. 49 ff. dA).
Der Kläger war neben U. B. Geschäftsführer der X. GmbH (Schuldnerin). Daneben bestand für W. C., D. G., T. H., V. S., P. S. und M. T. Gesamtprokura gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder einem anderen Prokuristen.
Mit Datum vom 16.01.2009 hat die Schuldnerin beim Beklagten einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubes gestellt (Behördenakte I Bl. 3) und dabei dem Beklagten einen Abbuchungsauftrag für Lastschriften erteilt. Der Beklagte hat der Schuldnerin mit Bescheid vom 10.02.2009 (Behördenakte I Bl. 14) einen laufenden Zahlungsaufschub ab 11.02.2009 ohne Sicherheitsleistung bewilligt.
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