LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.12.2023
L 4 R 705/22
Normen:
SGB I § 51 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 12.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 25 R 960/21

Rechtmäßigkeit eines Verrechnungsbescheides bezüglich einer Beitragsforderung im Rahmen des Bezugs von Altersrente; Einfluss der Verrechnung auf die Hilfebedürftigkeit; Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen L 4 R 705/22

DRsp Nr. 2024/11126

Rechtmäßigkeit eines Verrechnungsbescheides bezüglich einer Beitragsforderung im Rahmen des Bezugs von Altersrente; Einfluss der Verrechnung auf die Hilfebedürftigkeit; Anfechtung eines Vergleichs wegen arglistiger Täuschung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.07.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB I § 51 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im wiederaufgenommenen Klageverfahren streitig, ob das Verfahren S 25 R 167/17, das die Rechtmäßigkeit eines Verrechnungsbescheides der Beklagten bezüglich einer Beitragsforderung der Beigeladenen zum Gegenstand hatte, durch Vergleich vom 16.03.2021 beendet worden ist.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger bezieht seit November 2015 eine Altersrente von der Beklagten. Aufgrund eines Verrechnungsersuchens der Beigeladenen hörte die Beklagte ihn mit Schreiben vom 11.02.2016 an. Der Kläger wandte ein, die Beitragsforderungen seien nicht berechtigt, über seine Widersprüche sei nicht abschließend entschieden.