1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin, eine Freiberuflerin, hatte am 02.03.2020 ihre Umsatzsteuererklärung für 2018 (Streitjahr) in Papierform eingereicht. Hierin sind Umsätze zum allgemeinen Steuersatz in Höhe von XXX €, Umsatzsteuer in Höhe von XXX €, Vorsteuerbeträge in Höhe von XXX € und eine Abschlusszahlung in Höhe von XXX € erklärt. Mit Schreiben vom 04.03.2020 war die Klägerin von dem Beklagten, dem Finanzamt, aufgefordert worden, die Erklärung in elektronischer Form einzureichen. Eine Steuererklärung in Papierform gelte nach der Abgabenordnung als nicht eingegangen.
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