BVerwG - Urteil vom 27.03.2025
5 C 8.23
Normen:
BAföG § 21 Abs. 1 S. 1 und 4; BAföG § 46; BAföG § 47a; BGB § 254 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7; SGB X § 20;
Fundstellen:
FamRZ 2025, 1577
NVwZ 2025, 1606
DÖV 2025, 987
BVerwGE 185, 255
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 22.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 348/19
OVG Sachsen, vom 16.08.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 A 523/22

Rechtmäßigkeit eines wegen überhöhter Ausbildungsförderungsleistungen geltend gemachten Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG; Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen

BVerwG, Urteil vom 27.03.2025 - Aktenzeichen 5 C 8.23

DRsp Nr. 2025/9794

Rechtmäßigkeit eines wegen überhöhter Ausbildungsförderungsleistungen geltend gemachten Ersatzanspruchs nach § 47a BAföG; Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Förderungsamts bei der Ersatzpflicht der Angehörigen

1. Die durch § 46 Abs. 3 BAföG begründete Verpflichtung, die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen auf den vorgesehenen Formblättern anzugeben (Formblattzwang), bewirkt, dass das Förderungsamt hinsichtlich der in einem Formblatt ausdrücklich und insbesondere beziffert eingeforderten Angaben grundsätzlich keine weitergehende Sichtung von eingereichten Belegen vornehmen muss. 2. Die Mitverschuldensregelung des § 254 Abs. 1 BGB ist auf den Ersatzanspruch nach § 47a BAföG grundsätzlich entsprechend anwendbar. 3. Kommt einem beizufügenden Steuerbescheid aufgrund der Gestaltung eines Formblatts nicht nur eine Nachweis-, sondern auch eine eigenständige Erklärungsfunktion zu, ist das Förderungsamt nach Maßgabe seiner Amtsaufklärungspflicht (§ 20 SGB X) zu dessen umfassender und vollständiger Auswertung verpflichtet.