FG Münster - Urteil vom 14.06.2024
4 K 342/21 E
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Rechtmäßigkeit von Einkommensteuerfestsetzungen; Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer; Außerordentliche Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

FG Münster, Urteil vom 14.06.2024 - Aktenzeichen 4 K 342/21 E

DRsp Nr. 2024/11493

Rechtmäßigkeit von Einkommensteuerfestsetzungen; Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer; Außerordentliche Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b; EStG § 9 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2016 bis 2019. Diesbezüglich streiten sie über Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer und außerordentliche Einkünfte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Außerdem streiten die Beteiligten über außergewöhnliche Belastungen wegen der Pflege der klägerischen (Schwieger-)Mutter sowie Medikamenten und der Frage, inwieweit Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Versicherungserstattung zu berücksichtigen sind.