OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 25.07.2022
3 L 66/21
Normen:
AsylG § 78 Abs. 5 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 30.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 A 4/20

Rechtsanwaltliche Kontrolle einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.07.2022 - Aktenzeichen 3 L 66/21

DRsp Nr. 2022/11324

Rechtsanwaltliche Kontrolle einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache

Ein Rechtsanwalt hat sich durch Organisation einer wirksamen Ausgangskontrolle darüber Gewissheit zu verschaffen, dass die fristwahrende Handlung in einer im Fristenkalender als erledigt vermerkten Sache auch tatsächlich vorgenommen wurde.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 30. Oktober 2020 wird verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 5 S. 3;

Gründe

I.

Die Kläger, syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbotes.