AnwGH Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.11.2024
2 AGH 4/24
Normen:
BRAO § 43;
Vorinstanzen:
ANWG Hamm, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AnwG 82/22

Rechtsanwaltliche Verletzung des Vertrauensverhältnisses wegen nicht rechtzeitiger Weitergabe von relevanten Informationen

AnwGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.11.2024 - Aktenzeichen 2 AGH 4/24

DRsp Nr. 2025/845

Rechtsanwaltliche Verletzung des Vertrauensverhältnisses wegen nicht rechtzeitiger Weitergabe von relevanten Informationen

Für eine schuldhafte Pflichtverletzung nach § 113 Abs. 1 BRAO reicht grundsätzlich schon leichte Fahrlässigkeit. Bleiben Schreiben, die eines Empfangsbekenntnisses bedürfen, ohne Reaktion, schließt dies einmaliges Fehlverhalten aus und lässt mindestens den Schluss auf ein vom angeschuldigten Rechtsanwalt zu vertretendes Organisationsversagen innerhalb des Büros zu. Für die Zumessung der konkreten Maßnahme kommt es im Rahmen einer Würdigung des Gesamtverhaltens darauf an, inwiefern das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des Anwaltsstandes betroffen ist und damit das Ansehen der Anwaltschaft beschädigt wurde. Entscheidend ist zudem, welche Maßnahme erforderlich ist, um den Anwalt künftig zur Wahrung seiner beruflichen Pflichten anzuhalten und Gefahren für das rechtssuchende Publikum und die Rechtspflege zu beseitigen.

Tenor

1. Die Berufung des Angeschuldigten gegen das Urteil des Anwaltsgerichts Hamm (2 AnwG 82/22) vom 15.11.2023 wird verworfen.

2. Der Angeschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

BRAO § 43;

Gründe

I.