BGH - Beschluss vom 19.09.2024
V ZB 29/23
Normen:
ZVG § 30; ZVG § 37; ZVG § 96; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2,;
Fundstellen:
WM 2024, 2063
NJW-RR 2024, 1440
MDR 2024, 1546
ZIP 2024, 2892
NZI 2025, 96
ZIP 2025, 247
MDR 2025, 297
ZInsO 2025, 516
NZM 2025, 227
DZWIR 2025, 154
Vorinstanzen:
AG Cloppenburg, vom 10.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 86/14
LG Oldenburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 524/22
LG Oldenburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 667/22

Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Betreibung der Zwangsversteigerung in ein Grundstück aufgrund von Grundschulden; Beschränkung der Zulassung der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe im Falle der Abtrennbarkeit; Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung

BGH, Beschluss vom 19.09.2024 - Aktenzeichen V ZB 29/23

DRsp Nr. 2024/13408

Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen die Betreibung der Zwangsversteigerung in ein Grundstück aufgrund von Grundschulden; Beschränkung der Zulassung der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe im Falle der Abtrennbarkeit; Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung

Bei der Zuschlagsbeschwerde nach dem Zwangsversteigerungsgesetz kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe beschränkt werden, wenn und soweit es sich um tatsächlich und rechtlich abtrennbare Teile des Streitstoffs handelt. Wird die Bestimmung des Versteigerungstermins durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn sich die Gemeinde, in der das zu versteigernde Grundstück belegen ist, erst aus einem auf der Internetseite verlinkten Gutachten ergibt (Fortführung von Senat, Beschluss vom 3. April 2014 - V ZB 41/13, NJW-RR 2014, 955 Rn. 10). Die Regelung in § Abs. Satz 1 Nr. über die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens wegen der Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die Versteigerung gilt nur für den vorgelegten und noch nicht rechtskräftig gerichtlich bestätigten Insolvenzplan; mit Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Bestätigung endet die zeitliche Anwendbarkeit der Norm.