OLG München - Beschluss vom 14.07.2025
7 U 9344/21
Normen:
RVG § 32 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 8510/21

Rechtschutzbedürfnis der im eigenen Namen eines Prozessbevollmächtigten erhobenen Gegenvorstellung hinsichtlich Höherfestsetzung des Streitwerts

OLG München, Beschluss vom 14.07.2025 - Aktenzeichen 7 U 9344/21

DRsp Nr. 2025/10492

Rechtschutzbedürfnis der im eigenen Namen eines Prozessbevollmächtigten erhobenen Gegenvorstellung hinsichtlich Höherfestsetzung des Streitwerts

1. Ein Rechtsanwalt hat nur ein Rechtschutzbedürfnis der in eigenem Namen erhobenen Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung, wenn er darlegt, dass seine Vergütung wertabhängig erfolgt und die begehrte Höherfestsetzung des Streitwerts zu einer Steigerung seines Gebührenaufkommens um mehr als 200 € führt. 2. Dass sich der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühren nach § 40 GKG nach dem Wert zu Beginn der Instanz bemisst, hindert eine gestaffelte Streitwertfestsetzung von Amts wegen ebenso wenig wie die Tatsache, dass dies nach § 33 RVG auch auf Antrag geschehen kann.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Vertreterin des Klägers vom 12.06.2025 gegen die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 28.05.2025 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 32 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand des durch Berufungsrücknahme beendeten Verfahrens war ein behaupteter Schadensersatzanspruch des Klägers und Berufungsklägers wegen - nach dem Klagevortrag - unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug.

"1.