Die Gegenvorstellung der Vertreterin des Klägers vom 12.06.2025 gegen die Streitwertfestsetzung des Senats im Beschluss vom 28.05.2025 wird zurückgewiesen.
I.
Gegenstand des durch Berufungsrücknahme beendeten Verfahrens war ein behaupteter Schadensersatzanspruch des Klägers und Berufungsklägers wegen - nach dem Klagevortrag - unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug.
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