BGH - Beschluss vom 12.12.2024
1 StR 112/24
Normen:
GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 5 Abs. 2; AO § 35;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 545 Js 61245/18

Rechtsfehlerhaftigkeit der Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuer; Annahme einer strafbewehrten Erklärungspflicht

BGH, Beschluss vom 12.12.2024 - Aktenzeichen 1 StR 112/24

DRsp Nr. 2025/3112

Rechtsfehlerhaftigkeit der Berechnung des Umfangs der verkürzten Steuer; Annahme einer strafbewehrten Erklärungspflicht

Die Wahl der Gewinnermittlungsart kann steuerstrafrechtlich nicht dahinstehen, da sich die Betriebsergebnisse nach § 4 Abs. 1 S. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 EStG einerseits und nach § 4 Abs. 3 EStG andererseits nicht decken müssen.

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18. Dezember 2023 wird

a)

das Verfahren im Fall II. Ziffer 2 der Urteilsgründe eingestellt; in diesem Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

der Schuldspruch des vorgenannten Urteils dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in 17 Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, schuldig ist;

c)

das Urteil, auch soweit es die Mitangeklagte Z. betrifft, im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben; dies gilt indes nicht für die Fälle II. Ziffer 19 bis 30 der Urteilsgründe, die allein die Mitangeklagte Z. betreffen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 5; GewStG § 5 Abs. 2; AO § 35;

Gründe