FG Niedersachsen, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 114/23
FG Niedersachsen, vom 16.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 115/23
Rechtsfolgen der Klageerhebung in Papierform; Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
BFH, Urteil vom 17.09.2025 - Aktenzeichen X R 11/24, X R 12/24
DRsp Nr. 2025/14006
Rechtsfolgen der Klageerhebung in Papierform; Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
1. Ein Steuerberater, der eine Klage nach Inkrafttreten des § 52d Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß § 47 Abs. 2FGO in Papierform bei dem Finanzamt anbringt, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, würde sich --selbst wenn § 47 Abs. 2FGO durch § 52d Satz 2 FGO suspendiert würde, was hier nicht zu entscheiden ist-- bis zur Veröffentlichung der ersten Entscheidungen, in denen die Möglichkeit einer Klageerhebung nach § 47 Abs. 2FGO verneint wird, in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befinden. Daher ist ihm --bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen des § 56FGO -- jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.2. Auch bei einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten begründet ein Irrtum über das einzuhaltende Verfahrensrecht nicht stets ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden. Zwar kann ein Rechtsirrtum im finanzgerichtlichen Verfahren eine Fristversäumnis meist nicht entschuldigen. Jedoch kommt bei Irrtümern über verfahrensrechtliche Fragen, die im Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlung weder durch das Gesetz noch durch die (höchstrichterliche) Rechtsprechung geklärt waren, die Gewährung von Wiedereinsetzung in Betracht.
Tenor
Die Verfahren und werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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