Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger als Rechtsanwalt des Beklagten eine Vergütung zusteht.
Der Beklagte war bei der Stadt D. als Bauingenieur angestellt. Als Leiter einer Arbeitsgruppe des Tiefbauamts wirkte er bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen an Straßenbauunternehmen mit.
Am 22. Februar 1983 erging gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und der (versuchten) Erpressung in mehreren Fällen ein Haftbefehl. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit seiner Verteidigung. Die Parteien vereinbarten schriftlich ein Honorar von 20.000,-- DM. Der Beklagte zahlte diesen Betrag in der Folgezeit in vier Raten.
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