BGH - Urteil vom 16.10.1986
III ZR 67/85
Normen:
BGB § 627, § 628 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 627 Abs. 1 Anwaltsvertrag 1
BGHR BGB § 628 Abs. 1 Satz 1 Anwaltshonorar 1
BGHR BRAGO § 13 Abs. 4 Honorarvereinbarung 1
BGHR BRAGO § 3 Abs. 3 Satz 1 Pauschalhonorar 1
DRsp IV(477)224a-c
MDR 1987, 297
NJW 1987, 315
WM 1987, 265
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Duisburg,

Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines vereinbarten Pauschalhonorars

BGH, Urteil vom 16.10.1986 - Aktenzeichen III ZR 67/85

DRsp Nr. 1992/3519

Rechtsfolgen der Kündigung eines Anwaltsvertrages; Herabsetzung eines vereinbarten Pauschalhonorars

»a) Bei vorzeitiger Beendigung des Anwaltsvertrages nach § 627 BGB ist ein vereinbartes Pauschalhonorar nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Teil herabzusetzen, der der bisherigen Tätigkeit des Rechtsanwalts entspricht. b) Eine Herabsetzung der Vergütung nach § 3 Abs. 3 BRAGO kommt erst in Betracht, wenn auch das nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldete (Teil-)Honorar noch unangemessen hoch ist. c) Zur Anwendbarkeit des § 13 Abs. 4 BRAGO auf ein vereinbartes Pauschalhonorar.«

Normenkette:

BGB § 627, § 628 Abs. 1 S. 1; BRAGO § 3 Abs. 3, § 13 Abs. 4 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger als Rechtsanwalt des Beklagten eine Vergütung zusteht.

Der Beklagte war bei der Stadt D. als Bauingenieur angestellt. Als Leiter einer Arbeitsgruppe des Tiefbauamts wirkte er bei der Vergabe und Abwicklung von Aufträgen an Straßenbauunternehmen mit.

Am 22. Februar 1983 erging gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit und der (versuchten) Erpressung in mehreren Fällen ein Haftbefehl. Der Beklagte beauftragte den Kläger mit seiner Verteidigung. Die Parteien vereinbarten schriftlich ein Honorar von 20.000,-- DM. Der Beklagte zahlte diesen Betrag in der Folgezeit in vier Raten.