BFH - Beschluss vom 05.06.2019
IX B 114/18
Normen:
FGO § 74; FGO § 104 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2026, 11
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5185/17

Rechtsfolgen der unvollständigen Übermittlung der Gerichtsakte durch das Finanzgericht an die Geschäftsstelle

BFH, Beschluss vom 05.06.2019 - Aktenzeichen IX B 114/18

DRsp Nr. 2025/14361

Rechtsfolgen der unvollständigen Übermittlung der Gerichtsakte durch das Finanzgericht an die Geschäftsstelle

NV: Kann der Bundesfinanzhof nicht feststellen, wann das erstinstanzliche Urteil an die Geschäftsstelle übermittelt worden ist, weil das Finanzgericht die Gerichtsakte unvollständig übermittelt hat, ist das Urteil wegen Verstoßes gegen § 104 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung aufzuheben.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.05.2018 - 5 K 5185/17 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 104 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO).