KG - Beschluss vom 10.12.2024
9 U 1087/20
Normen:
RL § 93/13/EWG Art. 6 Abs. 1 Hs. 2; RL § 93/13/EWG Art. 7 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 306 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
ZMR 2025, 359

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem zwischen den Parteien bestehenden zivilrechtlichen Fernwärmelieferungsvertrag; Höhe der Vergütung der Wärmelieferungen eines Unternehmens an den Verbraucher; Voraussetzungen für eine Vorlage zur Vorabentscheidung

KG, Beschluss vom 10.12.2024 - Aktenzeichen 9 U 1087/20

DRsp Nr. 2025/3868

Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem zwischen den Parteien bestehenden zivilrechtlichen Fernwärmelieferungsvertrag; Höhe der Vergütung der Wärmelieferungen eines Unternehmens an den Verbraucher; Voraussetzungen für eine Vorlage zur Vorabentscheidung

Der Senat möchte geklärt wissen, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 durch den Gerichtshof dahin ausgelegt werden kann, dass die Lücke, die in einem langjährigen Energielieferungsvertrag durch den Wegfall einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel entsteht, durch eine ergänzende Auslegung des Vertrages im Sinne der sog. Dreijahreslösung geschlossen werden kann.

Tenor

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. 2. 3.