Soweit das Verfahren Berufspflichtverletzungen des Steuerberaters zum Nachteil seiner Mandantin L. betrifft, ist das Verfahren einzustellen, weil es an einer Prozeßvoraussetzung fehlt. Der Eröffnungsbeschluß vom 23. Dezember 1985, der diesen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft, ist unwirksam; dies ist von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ 1986,
Der Eröffnungsbeschluß vom 23. Dezember 1985 ist nur von zwei Richtern unterschrieben. Ob schon allein aus diesem Grunde von seiner Unwirksamkeit auszugehen ist, weil - wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 771/76 -) annimmt - zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Eröffnungsbeschlusses die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (vgl. BGH StV 1981, 329; ebenso Treier aaO § 203 Rn. 4), kann hier dahinstehen.
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