BGH - Urteil vom 15.12.1986
StbSt(R) 5/86
Normen:
StBerG §§ 89, 118 ;
Fundstellen:
BGHSt 34, 248
MDR 1987, 428
NJW 1987, 2752
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf,
LG Münster,

Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen Verfahren

BGH, Urteil vom 15.12.1986 - Aktenzeichen StbSt(R) 5/86

DRsp Nr. 1997/3014

Rechtsfolgen des Fehlens eines Eröffnungsbeschlusses im berufsgerichtlichen Verfahren

»Stellt sich im berufsgerichtlichen Revisionsrechtszug heraus, daß in einem von mehreren verbundenen Verfahren ein wirksamer Eröffnungs- und Verbindungsbeschluß fehlt, so ist das berufsgerichtliche Verfahren insoweit einzustellen. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Berufspflichtverletzung steht in diesem Fall der Teileinstellung nicht entgegen.«

Normenkette:

StBerG §§ 89, 118 ;

Gründe:

Soweit das Verfahren Berufspflichtverletzungen des Steuerberaters zum Nachteil seiner Mandantin L. betrifft, ist das Verfahren einzustellen, weil es an einer Prozeßvoraussetzung fehlt. Der Eröffnungsbeschluß vom 23. Dezember 1985, der diesen Teil des Verfahrensgegenstandes betrifft, ist unwirksam; dies ist von Amts wegen zu beachten (BGH NStZ 1986, 276 Nr. 13; Treier KK- StPO § 207 Rn. 17).

Der Eröffnungsbeschluß vom 23. Dezember 1985 ist nur von zwei Richtern unterschrieben. Ob schon allein aus diesem Grunde von seiner Unwirksamkeit auszugehen ist, weil - wie der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 1. März 1977 - 1 StR 771/76 -) annimmt - zu den wesentlichen Förmlichkeiten des Eröffnungsbeschlusses die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (vgl. BGH StV 1981, 329; ebenso Treier aaO § 203 Rn. 4), kann hier dahinstehen.