OLG Zweibrücken - Beschluss vom 04.12.2024
2 U 10/23
Normen:
ZPO § 78 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2025, 340
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 19.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 55/20

Rechtskraftwirkung eines Prozessurteils bei Verstoß gegen den Anwaltszwang

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.12.2024 - Aktenzeichen 2 U 10/23

DRsp Nr. 2025/1618

Rechtskraftwirkung eines Prozessurteils bei Verstoß gegen den Anwaltszwang

1. Wird eine Klage rechtskräftig durch Prozessurteil abgewiesen, weil der Kläger nach Auffassung des mit der Sache befassten Gerichts nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war, dann entfaltet die Entscheidung insoweit Bindungswirkung, als sich die Frage der Postulationsfähigkeit in einem späteren Rechtsstreit als materielle Vorfrage erneut stellt. 2. Eine unter Verstoß gegen den Anwaltszwang (§ 78 Abs.1 Satz 1 ZPO) eingereichte Klage ist nicht geeignet ist, die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB herbeizuführen.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 19. Oktober 2023 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.