Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 23. Juni 2014 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klageanträge der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) werden dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die weitergehende Berufung der Klägerinnen und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
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