FG München - Urteil vom 09.07.2024
12 K 38/24
Normen:
AO § 328 Abs. 1 S. 1;

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung bei bestandskräftiger Zwangsgeldfestsetzung

FG München, Urteil vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 12 K 38/24

DRsp Nr. 2024/13832

Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung bei bestandskräftiger Zwangsgeldfestsetzung

1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen die Zwangsgeldandrohung besteht auch bei bestandskräftiger Zwangsgeldfestsetzung, weil der Steuerpflichtige bei Aufhebung der Zwangsgeldandrohung einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Finanzamts nach § 130 AO hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung hat. 2. Mit den Rechtsbehelfen gegen die Zwangsgeldandrohung kann geltend gemacht werden, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind, denn gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO muss ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, vorliegen.

Tenor

1. Die Zwangsgeldandrohung vom 26. August 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Dezember 2023 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 328 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.