OLG Dresden - Beschluss vom 08.09.2025
4 W 534/25
Normen:
BRAO § 43a Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BB 2026, 514
MDR 2026, 310
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 23.07.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 543/25

Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bei Äußerungen eines Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt i.R.e. Mandatsverhältnisses; Beziehen der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts auch auf die Äußerungen eines Mandanten

OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2025 - Aktenzeichen 4 W 534/25

DRsp Nr. 2025/14056

Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage bei Äußerungen eines Mandanten gegenüber dem Rechtsanwalt i.R.e. Mandatsverhältnisses; Beziehen der Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts auch auf die Äußerungen eines Mandanten

1. Bei der auf eine Rechtsanwaltskanzlei bezogenen Äußerung ist die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Betroffenheit eines Partners nur dann gegeben, wenn dieser von der Öffentlichkeit so sehr mit der Kanzlei identifiziert wird, dass die Äußerung über die Kanzlei zugleich als Äußerung über ihn zu werten ist. 2. Äußerungen des Mandanten in einem internen Gespräch mit dem Rechtsanwalt kann letzterer wegen der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht nicht zum Anlass für eine Äußerungsklage nehmen.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 23. 7.2025 in Ziff. II. aufgehoben. Nach Erledigung des Rechtsstreits werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Dresden der Klägerin auferlegt.

2. Die Klägerin trägt insofern die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem o.a. Beschluss wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.