1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Dresden vom 23. 7.2025 in Ziff. II. aufgehoben. Nach Erledigung des Rechtsstreits werden die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts Dresden der Klägerin auferlegt.
2. Die Klägerin trägt insofern die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem o.a. Beschluss wird zurückgewiesen.
I.
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