BGH - Beschluss vom 07.01.2025
1 StR 393/23
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 620 KLs 2/22 500 Js 98/20

Rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof

BGH, Beschluss vom 07.01.2025 - Aktenzeichen 1 StR 393/23

DRsp Nr. 2025/2172

Rechtsstaatswidrige Verzögerung des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 - soweit es sie betrifft - dahin ergänzt, dass jeweils festgestellt wird, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vier Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.

2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Aj. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Aj. hat es ferner die Einziehung der Schusswaffe sowie der Munition angeordnet.