Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 06.05.2022, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.798,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2021 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weitergehenden Schaden wegen der von ihm zu verantwortenden Fehlbestände bei der Munition im Zeitraum 2016-2020 zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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