LAG Köln - Urteil vom 24.01.2024
11 Sa 419/23
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 52/23

Rechtsstreit wegen des Verfalls eines Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme

LAG Köln, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen 11 Sa 419/23

DRsp Nr. 2024/14283

Rechtsstreit wegen des Verfalls eines Urlaubsanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme

Hat der Arbeitgeber seine grundsätzlichen Mitwirkungsobliegenheiten als Voraussetzung für das Eingreifen des urlaubsrechtlichen Fristenregimes des § 7 Abs. 3 BUrlG erfüllt, treffen ihn keine darüber hinaus gehenden Beratungspflichten im - hier vorliegenden - Fall eines arbeitnehmerseitigen Rechtsirrtums zur Unmöglichkeit der Urlaubsnahme während der Zeit seiner widerruflichen Freistellung. Das gilt insbesondere, wenn der Arbeitgeber - wie hier - die irrige Rechtsansicht des Arbeitnehmers nicht nur kommentarlos zur Kenntnis genommen hat, sondern ihr explizit entgegengetreten ist. Dem Arbeitnehmer muss damit klar sein, dass das Festhalten an seiner Rechtsauffassung mit dem Risiko des Verfalls des Urlaubsanspruchs verbunden ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.05.2023 - 4 Ca 52/23 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 7 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Urlaubsansprüche.

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