OLG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2023
6 U 249/22
Normen:
BGB § 242; InsO § 47; InsO § 80;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 78/22

Rechtsverhältnis als Grundlage für eine den Insolvenzverwalter treffende Auskunftspflicht; Einziehung von Erstattungsforderungen für die Apotheker durch den Insolvenzschuldner; Aussonderungsrecht an der verwalteten Insolvenzmasse

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2023 - Aktenzeichen 6 U 249/22

DRsp Nr. 2025/4520

Rechtsverhältnis als Grundlage für eine den Insolvenzverwalter treffende Auskunftspflicht; Einziehung von Erstattungsforderungen für die Apotheker durch den Insolvenzschuldner; Aussonderungsrecht an der verwalteten Insolvenzmasse

Die Voraussetzung, dass die Auskunftserteilung durch den Insolvenzverwalter zumutbar sein muss, bedeutet, dass Arbeits- und Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen und schutzwürdiges Interesse des Auskunftsberechtigten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinanderstehen müssen. Das gilt in besonderem Maße, wenn es um die Pflicht des Insolvenzverwalters zur Auskunft über Vorgänge im Schuldnerbetrieb geht, an denen er selbst nicht beteiligt war; denn der Verwalter muss im Interesse aller Verfahrensbeteiligten auf eine zügige Abwicklung des Verfahrens hinwirken.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 78/22) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.01.2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.