VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 15.08.2025
13 S 840/25
Normen:
SGG § 51 Abs. 1; VwGO § 40; KHG § 8; SGB V § 136b;
Fundstellen:
DÖV 2025, 1032
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 17.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 1546/25

Rechtswegeröffnung zu den Sozialgerichte für Streitigkeiten über Entscheidungen zur Krankenhausplanung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.08.2025 - Aktenzeichen 13 S 840/25

DRsp Nr. 2025/10395

Rechtswegeröffnung zu den Sozialgerichte für Streitigkeiten über Entscheidungen zur Krankenhausplanung

Rechtsweg für Streitigkeiten über Entscheidungen nach § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V Für Streitigkeiten über Entscheidungen der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden gemäß § 136b Abs. 5a Satz 2 SGB V über die Nichtanwendung des Leistungsbewirkungsverbots und des Vergütungsausschlusses nach § 136b Abs. 5 Satz 1 und 2 SGB V bei Unterschreitung von Mindestmengenvorgaben (Ausnahmeentscheidung) ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben (wie BVerwG, Beschluss vom 12.05.2025 - 3 B 1.25 - juris Rn. 5, 10). Dies gilt auch dann, wenn die Ausnahmeentscheidung nach § 136b Absatz 5a Satz 2 SGB V im Rahmen eines Änderungsbescheids erlassen wurde, der sich auch auf Vorschriften des Krankenhausplanungsrechts stützt.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2025 - 16 K 1546/25 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 51 Abs. 1; VwGO § 40; KHG § 8; SGB V § 136b;

Gründe