Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. April 2025 -
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
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