LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.02.2026
L 5 KR 105/24
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; SGB V § 229 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Speyer, vom 13.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 KR 98/22

Rechtswidrige Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen der KV aus einer einmal jährlichen gezahlten betrieblichen Altersversorgung (Invalidenleistung); Erforderliche Qualifizierung der Invalidenleistung als nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.02.2026 - Aktenzeichen L 5 KR 105/24

DRsp Nr. 2026/5258

Rechtswidrige Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen der KV aus einer einmal jährlichen gezahlten betrieblichen Altersversorgung (Invalidenleistung); Erforderliche Qualifizierung der Invalidenleistung als "nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung"

1. Eine einmal jährlich ausgezahlte Invalidenleistung einer betrieblichen Altersversorgung, deren Höhe aus einer betragsmäßig begrenzten Bemessungsgrundlage bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres berechnet wird, ist kein ratenweise ausgezahlter kapitalisierter Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Abs 1 Satz 3 SGB V, wenn die Invalidenleistung bei Wegfall der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente nicht mehr gewährt wird. 2. Eine solche Invalidenleistung unterliegt als Rente der betrieblichen Altersversorgung der Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen im Monat der Auszahlung.

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.06.2024 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 sowie die Bescheide vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025 werden hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung aufgehoben mit Ausnahme der Beitragsfestsetzungen für Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.