1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 13.06.2024 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 17.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2022 sowie die Bescheide vom 18.12.2021, 17.12.2022, 29.06.2023, 16.12.2023, 21.12.2024 und 19.12.2025 werden hinsichtlich der Festsetzung von Beiträgen zur Krankenversicherung aufgehoben mit Ausnahme der Beitragsfestsetzungen für Februar 2022, Februar 2023, Februar 2024 und Februar 2025. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
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