LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2026 L 5 KR 3485/25
Normen:
TV LH ÜV § 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 22.10.2025 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 845/25
Rechtswidriger Beitragsbescheid über Firmenrente mangels Unterfallens der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; Keine Einordnung der Firmenrente als beitragspflichtige rentengleiche Einnahme wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2026 - Aktenzeichen L 5 KR 3485/25
DRsp Nr. 2026/2912
Rechtswidriger Beitragsbescheid über Firmenrente mangels Unterfallens der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; Keine Einordnung der Firmenrente als beitragspflichtige rentengleiche Einnahme "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" oder "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung"
Bei der Firmenrente nach § 2 Abs. 1 des Tarifvertrags Übergangsversorgung für Flugbegleiter (TV LH ÜV), die ab dem Monat nach Vollendung des 55. Lebensjahres unabhängig vom Vorliegen einer (konkreten) Einschränkung der Erwerbsfähigkeit gezahlt wird, handelt es sich weder um eine beitragspflichtige rentengleiche Einnahme, die "wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit" i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wird noch um eine rentengleiche Einnahme, die "zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung" i.S.d. § 229 Abs. 1 Satz 1 SGB V erzielt wird. Mit der Vollendung des 55. Lebensjahres hat die Firmenrente einen Überbrückungszweck und unterfällt nicht mehr der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Firmenrente wegen Flugdienstuntauglichkeit bereits vorher bezogen wurde. Der Zweck einer Leistung, auf den maßgeblich abzustellen ist, kann sich ändern.
Tenor
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