LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.10.2024
2 SLa 38/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1058/23

Rechtswidrigkeit einer als echte Druckkündigung vorgetragenen Kündigung durch den Arbeitgeber wegen nicht gegebener sozialer Rechtfertigung; Vorliegen der Voraussetzungen einer echten Druckkündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.10.2024 - Aktenzeichen 2 SLa 38/24

DRsp Nr. 2025/4011

Rechtswidrigkeit einer als echte Druckkündigung vorgetragenen Kündigung durch den Arbeitgeber wegen nicht gegebener sozialer Rechtfertigung; Vorliegen der Voraussetzungen einer echten Druckkündigung

Die Voraussetzungen einer echten Druckkündigung liegen nicht vor, da der Druck von einem gesetzlichen Vertreter des Arbeitgebers ausgeht und der Arbeitgeber nicht alles Zumutbare unternommen hat, um diesen Druck abzuwehren.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.11.2023 -7 Ca 1058/23- wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und einen Auflösungsantrag der Beklagten sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.

Der in 1967 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2003 (Bl. 17 bis 24 d.A.) seit dem 1. April 2003 als Key Account Manager bei der Beklagten beschäftigt.

1. 2. 3.