1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15.11.2023 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und einen Auflösungsantrag der Beklagten sowie über die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers.
Der in 1967 geborene Kläger war aufgrund Arbeitsvertrags vom 30. Januar 2003 (Bl. 17 bis 24 d.A.) seit dem 1. April 2003 als Key Account Manager bei der Beklagten beschäftigt.
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