FG Münster - Urteil vom 16.01.2025
8 K 2751/21 F
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2025, 1063

Rechtswidrigkeit von einem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer mangels Erwerbsvorgang

FG Münster, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 8 K 2751/21 F

DRsp Nr. 2025/1877

Rechtswidrigkeit von einem Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer mangels Erwerbsvorgang

Bei dem Tatbestandsmerkmal Anteile der Gesellschaft i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG ist auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die vermögensmäßige Beteiligung am Gesellschaftskapital - und nicht auf die sachenrechtliche Mitberechtigung am Gesamthandsvermögen (Pro-Kopf-Betrachtung) - abzustellen.

Tenor

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer vom 24.04.2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.10.2021 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 3 Grunderwerbsteuergesetz (in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 - GrEStG -) vorliegt.