FG Münster - Urteil vom 16.01.2025
8 K 2744/21 GrE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 6a;

Rechtswidrigkeit von Grunderwerbsteuerbescheiden mangels Erwerbsvorgang

FG Münster, Urteil vom 16.01.2025 - Aktenzeichen 8 K 2744/21 GrE

DRsp Nr. 2025/1876

Rechtswidrigkeit von Grunderwerbsteuerbescheiden mangels Erwerbsvorgang

1. Die Frage, ob ein Grundstück i.S.d. § 1 Abs. 3 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, ist weder nach Zivilrecht noch nach § 39 AO zu beantworten, sondern ob das Grundstück der Gesellschaft im Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuer grunderwerbsteuerlich zuzurechnen ist. 2. Somit gehört ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht oder ihr bewertungsrechtlich zuzuordnen ist, aber vor der Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S.d. § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEstG war.

Tenor

Die Grunderwerbsteuerbescheide vom 10.08.2018 und vom 17.12.2018 sowie die Einspruchsentscheidung vom 05.10.2021 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 3; GrEStG § 6a;

Tatbestand