VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 29.01.2025
2 S 1851/24
Normen:
KAG § 2 Abs. 1 S. 1; KAG § 32 Abs. 1 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 17.10.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 930/22

Rechtswirksame Beitragssatzung und rechtswirksamer Beitragssatz als Voraussetzung für die Entstehung einer Beitragsschuld (hier: Wasserversorgungsbeitrag); Beginn der Festsetzungsverjährung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2025 - Aktenzeichen 2 S 1851/24

DRsp Nr. 2025/1894

Rechtswirksame Beitragssatzung und rechtswirksamer Beitragssatz als Voraussetzung für die Entstehung einer Beitragsschuld (hier: Wasserversorgungsbeitrag); Beginn der Festsetzungsverjährung

Die Entstehung einer Beitragsschuld nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KAG und daraus folgend der Beginn der Festsetzungsverjährung setzen eine rechtswirksame Beitragssatzung - insbesondere auch einen rechtswirksamen Beitragssatz - voraus (Fortführung der ständigen Rechtsprechung, vgl. zuletzt Senatsurteil vom 12.07.2018 - 2 S 142/18 - juris Rn. 30).

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17. Oktober 2024 - 9 K 930/22 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.150,88 EUR festgesetzt.

Normenkette:

KAG § 2 Abs. 1 S. 1; KAG § 32 Abs. 1 S. 1, 2;

Gründe

Der sinngemäß auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie auf den Verfahrensmangel einer Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. Art.103 Abs. 1 GG) gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 17.10.2024 hat keinen Erfolg.