LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 04.11.2024
9 Sa 42/24
Normen:
VwGO § 106 S. 1;
Fundstellen:
NZA 2025, 430
NZA-RR 2025, 140
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 31.07.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 234/24

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung des zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2024 - Aktenzeichen 9 Sa 42/24

DRsp Nr. 2025/1105

Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung des zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses

Die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer die Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu gestatten, stellt kein milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung dar, mit der der Arbeitsort des Arbeitnehmers geändert wird.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen - Kammern Radolfzell - vom 31.07.2024 - 8 Ca 234/24 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

VwGO § 106 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit 01.05.2008 nach Betriebsübergängen zuletzt als Meister Endmontage Kühlturmbau und Versand bei der Beklagten an deren Standort in R. beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt 88 Personen, davon 7 am Standort in R.. Der Kläger erzielte zuletzt eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung von 5.620,53 €. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23.03.2008 (ABl. 38f.) zu Grunde. In der Änderungsvereinbarung vom 09.11.2026 haben die Parteien vereinbart: