LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 23.10.2024
3 SLa 27/24
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 89/23

Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2024 - Aktenzeichen 3 SLa 27/24

DRsp Nr. 2025/1230

Rechtswirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers

1. Die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen verhaltensbedingten Kündigung im Anwendungsbereich des KSchG setzt grundsätzlich den Ausspruch einer vorhergehenden und einschlägigen Abmahnung voraus. 2. Die Kündigung ist nicht sozialwidrig gemäß § 1 Abs. 2 KSchG, wenn die Arbeitnehmerin ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat, indem sie sich weigerte, eine FFP2-Maske während eines Notfalleinsatzes zu tragen, obwohl sie dazu angewiesen war.

Tenor

1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 10.01.2024 - 4 Ca 89/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung vom 23.02.2023 und einer fristlosen und vorsorglich fristgemäßen Kündigung vom 04.10.2023 sowie inzident um zwei Abmahnungen vom 30.11.2021 und vom 18.11.2022.

Die am 19.10.1971 geborene Klägerin war seit dem 01.11.2020 bei dem Beklagten als Notfallsanitäterin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 3.600,00 € brutto beschäftigt. Die Klägerin ist ledig und hat drei Kinder, wobei sie nach ihren Angaben noch für 2 Kinder unterhaltsverpflichtet ist.

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