1. Die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 10.01.2024 -
2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristgemäßen Kündigung vom 23.02.2023 und einer fristlosen und vorsorglich fristgemäßen Kündigung vom 04.10.2023 sowie inzident um zwei Abmahnungen vom 30.11.2021 und vom 18.11.2022.
Die am 19.10.1971 geborene Klägerin war seit dem 01.11.2020 bei dem Beklagten als Notfallsanitäterin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt ca. 3.600,00 € brutto beschäftigt. Die Klägerin ist ledig und hat drei Kinder, wobei sie nach ihren Angaben noch für 2 Kinder unterhaltsverpflichtet ist.
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