OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 16.05.2025
4 A 2928/24
Normen:
VwVfG NRW § 43 Abs. 2; VwVfG NRW § 49a Abs. 1 S. 1; BGB § 133;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 26.11.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 19 K 3380/24

Rechtswirkungen eines Bewilligungsbescheids über NRW-Soforthilfe 2020 wegen Verzichts; Erledigung des Verwaltungsakts auf sonstige Weise; Rückzahlung der gewährten NRW-Soforthilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2025 - Aktenzeichen 4 A 2928/24

DRsp Nr. 2025/6872

Rechtswirkungen eines Bewilligungsbescheids über NRW-Soforthilfe 2020 wegen Verzichts; Erledigung des Verwaltungsakts auf sonstige Weise; Rückzahlung der gewährten NRW-Soforthilfe

1. Der einseitige Verzicht auf durch Verwaltungsakt eingeräumte begünstigende Rechtspositionen, über deren Bestand der Berechtigte verfügen kann, kann zur Erledigung des Verwaltungsakts auf sonstige Weise führen. 2. Einem behördlichen Bescheid, der entsprechend einem wirksam erklärten Verzicht die Unwirksamkeit feststellt oder den (unwirksam gewordenen) Verwaltungsakt aufhebt, kommt lediglich deklaratorische Bedeutung zu. 3. Ein zur Unwirksamkeit einer durch Verwaltungsakt eingeräumten Rechtsposition führender Verzicht ist als einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung an keine besondere Erklärungsform gebunden. Allerdings setzt ein solcher Verzicht - unter Anlegung eines strengen Maßstabs - eine eindeutige, unzweifelhafte und unmissverständliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde voraus, eine Rechtsposition aufgeben und insbesondere nicht mehr gerichtlich geltend machen zu wollen.