LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.12.2023
17 Sa 467/23
Normen:
TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1, 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6585/22

Reduzierung und Neuverteilung der jährlichen Arbeitszeit eines Flugzeugführers hinsichtlich Teilzeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.12.2023 - Aktenzeichen 17 Sa 467/23

DRsp Nr. 2024/9366

Reduzierung und Neuverteilung der jährlichen Arbeitszeit eines Flugzeugführers hinsichtlich Teilzeit

1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 Abs. 4 TzBfG, wenn dem Teilzeitbegehren keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. 2. Die Wahlmöglichkeiten des TzBfG können weder durch die in den Merkblättern des Arbeitgebers festgehaltenen betrieblichen Teilzeitmodelle noch durch einseitig von der Beklagten festgelegte Sperrzeiträume zu Lasten des Arbeitnehmers gemäß § 22 Abs. 1 TzBfG beschränkt werden. 3. Der Teilzeitwunsch eines Arbeitnehmers ist nicht gegenüber den Interessen anderer Arbeitnehmer abzuwägen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 3. April 2023 - 2 Ca 6585/22 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 8 Abs. 4 S. 1, 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Reduzierung der jährlichen Arbeitszeit des seit dem 19. Dezember 2005 für das beklagte Luftfahrtunternehmen als Flugzeugführer, derzeit als Seni- or First Officer ("SFO") auf dem Flugzeugmuster B747 mit Stationierungsort Frankfurt am Main, beschäftigten Klägers.