BayObLG - Beschluss vom 14.11.2024
201 ObOWi 1072/24
Normen:
BayVwVfG Art. 35; StVZO § 70; StVO 29 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Altötting, vom 15.04.2024

Regelung der Zulassung des verwendeten Fahrzeugs für den Straßenverkehr durch eine Ausnahmegenehmigung; Abgrenzung einer Ausnahmegenehmigung von einer Erlaunis

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1072/24

DRsp Nr. 2025/2584

Regelung der Zulassung des verwendeten Fahrzeugs für den Straßenverkehr durch eine Ausnahmegenehmigung; Abgrenzung einer Ausnahmegenehmigung von einer Erlaunis

1. Der Feststellung des Regelungsgehalts eines Verwaltungsakts nach Art. 35 BayVwVfG ist keine Rechts-, sondern eine Tatfrage. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Feststellungen nur darauf überprüfen, ob sie allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder verbindliche Auslegungsregeln verletzt. 2. Das Fehlen einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO führt nicht automatisch zum Erlöschen einer Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 Satz 1 StVO (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 24.10.1996 - 2 ObOWi 689/96 = BayObLGSt 1996, 160).

Tenor

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 15.04.2024 mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und zum Gewicht und zu den Abmessungen der Fahrzeugkombination, welche bestehen bleiben.

II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Altötting zurückverwiesen.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 35; StVZO § 70; StVO 29 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.