I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Altötting vom 15.04.2024 mit den Feststellungen aufgehoben, mit Ausnahme der Feststellungen zur Fahrereigenschaft des Betroffenen und zum Gewicht und zu den Abmessungen der Fahrzeugkombination, welche bestehen bleiben.
II. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Altötting zurückverwiesen.
I.
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