KG - Beschluss vom 04.09.2023
16 UF 21/23
Normen:
VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 134;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, vom 03.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 85 F 191/20

Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem materiellen Recht bei Vorliegen eines Sachverhalts mit Auslandsbezug; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags wegen Verzichts

KG, Beschluss vom 04.09.2023 - Aktenzeichen 16 UF 21/23

DRsp Nr. 2024/14750

Regelung des Versorgungsausgleichs nach deutschem materiellen Recht bei Vorliegen eines Sachverhalts mit Auslandsbezug; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags wegen Verzichts

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg - 85 F 191/20 - wird auf dessen Kosten nach einem Beschwerdewert von 3.695,89 € zurückgewiesen.

Normenkette:

VersAusglG § 6 Abs. 1 S. 1; BGB § 134;

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein aus M ... in der südlichen Ukraine stammender deutscher Staatsangehöriger, wendet sich gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich in dem vom Familiengericht am 3. Februar 2023 verkündeten Scheidungsverbundbeschluss, mit dem die Ehe der Beteiligten auf seinen Antrag geschieden und der Versorgungsausgleich entgegen seinem Antrag, diesen nicht zu regeln, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend durchgeführt wurde.

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